Wasser
Wasser ist Leben
Wasser ist Grundlage allen Lebens und damit die kostbarste Ressource, die wir haben. Die Gewässer wie Seen und Flüsse im Landkreis Rhön-Grabfeld sind Lebensraum für viele Tiere und Pflanzen. Und: Wasser wird als Trinkwasser gebraucht.
Deshalb ist der Schutz unserer Gewässer und unseres Trinkwassers als Allgemeingut von enormer Bedeutung. Die Untere Wasserrechtsbehörde im Landratsamt Rhön-Grabfeld informiert, berät, begleitet und überwacht Eingriffe in unseren Wasserkreislauf.
Aufgaben der Unteren Wasserrechtsbehörde:
- Regelung der Benutzung von Grund- und Oberflächenwasser
- Erlaubnisse zur Entnahme von Grundwasser (Trinkwasser, Brauchwasserbrunnen)
- Gestattungen zur Einleitung von Abwasser (Kläranlagen, Niederschlagswasser)
- Beratung und Überwachung bei Kleinkläranlagen
- Zulassungen von Gewässerausbaumaßnahmen
- Überwachung von Anlagen in und an Gewässern
- Aufklärung und Kontrolle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Festsetzung und Überwachung von Schutzgebieten (Wasserschutz-, Überschwemmungs- und Heilquellenschutzgebiete)
- Festsetzung der Abwasserabgabe für Kommunen
Grundwasser
Grundwasser ist Trinkwasser – und damit unsere wichtigste Lebensgrundlage! Die „AKTION GRUNDWASSERSCHUTZ – Trinkwasser für Bayern“ (AGWS) verfolgt als übergeordnetes Ziel die nachhaltige Sicherung der Wasserversorgung insbesondere durch eine Verringerung der Nitratbelastung im Grundwasser.
Das Landesamt für Umwelt als oberste bayerische Umweltfachbehörde koordiniert die einheitliche Umsetzung in den Bereichen Landwirtschaft, Bildung und Öffentlichkeitsarbeit.
Hier finden Sie weitere Informationen Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW)
Für die Erstellung eines Gutachtens zum Betrieb einer Kleinkläranlage sowie deren Abnahme und für Bauabnahme nach Art. 61 BayWG ist ein zugelassener Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft erforderlich
Liste der zugelassenen PSWAbleitung von Regenwasser
Niederschlagswasser von befestigten Flächen (= Abwasser) ist weitestgehend in den natürlichen Wasserkreislauf zurückzuführen, d. h. in das Grundwasser oder ein Oberflächengewässer.
Ob hierfür eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich ist, kann anhand folgender Informationen des Landesamts für Umwelt vorab ermittelt werden.
Bei Fragen beraten Sie die Kollegen der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft.
Informationen des Landesamts für UmweltBewässerung von Gartengrundstücken
Der Landkreis Rhön-Grabfeld ist eine der niederschlagsärmsten Regionen in Bayern. Aber auch im gesamten Freistaat geht die Grundwasserneubildung teils erheblich zurück. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern sind daher im Sinne aller und unserer Umwelt auf das dringend notwendige Maß zu beschränken. Gesetzlich zulässig für Privatpersonen ist im Rahmen des so genannten Gemeingebrauchs lediglich das Entnehmen mit der Hand mittels Eimer oder Gießkanne. Der Einsatz von maschinellen Pumpen bedarf immer der wasserrechtlichen Erlaubnis. Wer diese nicht besitzt, riskiert ein empfindliches Bußgeld.
Wasserschutzgebiete
Wasserschutzgebiete sollen die empfindlichen und fassungsnahen Bereiche des Einzugsgebiets einer Wassergewinnung vor Verunreinigungen schützen. Sie bestehen i.d.R. aus drei Schutzzonen:
- Zone I (Fassungsbereich),
- Zone II (engere Schutzzone) und
- Zone III (weitere Schutzzone), fallweise untergliedert in Zone IIIA und Zone IIIB.
Nähere Informationen zu den Zonen sowie zu den Geboten und Verboten erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Wasserversorger (Gemeinde oder Zweckverband).
Im BayernAtlas finden Sie Karten zu festgesetzten und planreifen Wasserschutzgebieten.
Zum BayernAtlasÜberschwemmungsgebiete
Der wirksamste Weg Hochwasserschäden zu vermeiden ist, im Rahmen der Vorsorge Schadenspotentiale in überschwemmungsgefährdeten Bereichen gar nicht entstehen zu lassen. Zu diesem Zweck werden diese Bereiche als Überschwemmungsgebiete ausgewiesen und mit Ge- und Verboten belegt. Beispielsweise dürfen dort keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Plattform zur Information über Hochwassergefahren und Hochwasserrisiken sowie zur Veröffentlichung von vorläufig gesicherten, bzw. amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten.
Zum PortalFür die Frage, ob ein Gebäude ausnahmsweise im Überschwemmungsgebiet zugelassen werden kann, legen Sie bitte folgende Auskünfte zusammen mit dem Bauantrag zur Prüfung vor.
Baukonstruktive Empfehlungen zum hochwasserangepassten Bauen finden Sie hier.
WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE
Für Besitzer von Heizungsanlagen stellen wir folgende wichtige Informationen bereit.
- Wer eine Heizungsanlage bauen will, wird gebeten, folgende Hinweise zu beachten: Anzeige und Prüfpflicht für Heizölverbraucheranlagen
- Wer auf seinem Grundstück Heizöl lagern möchte, ist verpflichtet, die Lagerung bei der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft anzuzeigen. Hierfür können Sie folgendes Formblatt verwenden: Anzeige Heizöllagerung
- Information über die im Landkreis vorwiegend tätigen Sachverständigen finden Sie hier: Sachverständige zur Prüfung von Heizölverbraucheranlagen
- Bitte bringen Sie folgendes Infoblatt immer in der Nähe Ihrer Heizöllageranlage an: Betriebs- und Verhaltensvorschriften Heizölverbraucheranlagen
- Bei allen übrigen wassergefährdenden Stoffen bitte ebenfalls wichtige Hinweise anbringen: Betriebs- und Verhaltensvorschriften wassergefährdende Stoffe
Bohrungen
Bohrungen für Brunnen, sowie Erdwärmesonden oder auch Baugrunduntersuchungen, sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Dies betrifft Saug- und Schluckbrunnen, Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren etc.
Um die Anzeige der geplanten Bohrung zu erleichtern, bitten wir Sie, das folgende Formblatt zu verwenden. Hier werden alle relevanten Daten abgefragt.
Im Rahmen der Anzeige prüft das Landratsamt insbesondere unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes, ob bzw. gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen über die Anzeige hinaus ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchgeführt werden muss.
Weitere Informationen und
Onlineservices zu diesem Thema
Umwelt | Antrag Brunnenbohrung
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Unter anderem ist die Errichtung eines Brunnens anzuzeigen.
Soweit eine Brunnenbohrfirma mit der Niederbringung des Brunnens beauftragt wird, obliegt dieser die Anzeigepflicht.
Wird ein Brunnen ohne vorherige Anzeige errichtet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro vorgesehen ist. Darüber hinaus kann es in solchen Fällen unter bestimmten Umständen auch notwendig werden, den Brunnen wieder fachgerecht zurückzubauen.
Umwelt | Antrag Wärmepumpeanlage
Um Bauherren, Planer, Fachhandwerker und Bohrunternehmen über Erdwärmesonden zu informieren und den Weg zum ordnungsgemäßen Bau einer Anlage aufzeigen, haben die Ministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie gemeinsam mit dem Bundesverband WärmePumpe (BWP) e. V. einen Leitfaden für die Erstellung von Erdwärmesonden für Wärmepumpenanlagen herausgegeben. Neben grundsätzlichen Aussagen zur wasserrechtlichen Beurteilung gibt er Hinweise und Empfehlungen, was bei Erstellung und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage zu beachten ist und informiert über nötige Antragsunterlagen.
Der Leitfaden wurde auf Grund technischer Weiterentwicklungen und rechtlicher Änderungen aktualisiert und in einer 4. Auflage neu aufgelegt. Er kann im Internet heruntergeladen (siehe unter "Weiterführende Links") werden.
Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmesondenanlagen müssen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Reichen die Bohrungen für die Erdwärmesonden bis in das Grundwasser hinein, ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Umwelt | Naturschutzrechtliche Erlaubnis im Landschaftsschutzgebiet
Bedarf die Maßnahme keiner behördlichen Gestattung oder Anzeige, kann sie gegebenenfalls untersagt werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht kompensierbar sind. und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Keinen Eingriff stellt in der Regel die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung dar.
Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen.
Vermeidbar sind Beeinträchtigungen auch, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise erreicht werden kann.
Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maß in angemessener Frist zu kompensieren ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.
Ist der Eingriff nicht kompensierbar und gehen die Naturschutzbelange nicht vor, ist eine Ersatzzahlung zu leisten. Selbst bei Eingriffen, die keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, kann können in bestimmten Fällen die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen verlangt oder kann der Eingriff untersagt werden.
In der Regel muss die Anzeige oder der Antrag auf Genehmigung des Vorhabens bei dem örtlich zuständigen Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde erfolgen. Verfahrens- bzw. vorhabensabhängig kann auch eine höhere Verwaltungsbehörde - wie die Regierung - Genehmigungsbehörde sein.
Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen
Anzeige für eine Anlage zur Lagerung von Heizöl in Bayern nach §40 AWSV
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen besonderen Rechtsvorschriften. Aufgabe dieser Vorschriften und ihres Vollzugs ist, das Grundwasser und die Oberflächengewässer (Seen, Bäche, Flüsse) vor einer Verunreinigung durch wassergefährdende Stoffe zu schützen. Rechtliche Regelungen finden sich im Bundesrecht:
• in den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und
• der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Anlagenverordnung (AwSV)
Diese Vorschriften geben Anforderungen an die Beschaffenheit, den Betrieb, die Unterhaltung sowie die Stilllegung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vor.