Waffen
Sicherheit und Ordnung für den Waffenbesitz
In unserem Landkreis gibt es aufgrund seiner ländlichen Ausprägung viele Jäger und Sportschützen. Für Sicherheit und Ordnung im Bereich Waffenbesitz und Waffenrecht sorgen die zuständigen Fachkräfte im Landratsamt. Sie fungieren als kompetente Ansprechpartner für Bürger, Jäger und Sportschützen und sind ausführendes Kontroll- und Rechtsorgan bei Verstößen. Weiterhin finden Bürger hier Ansprechpartner zum rechtmäßigen Gebrauch von Sprengstoffen.
INFO: Waffenbesitz/-gebrauch
Der Gebrauch von Waffen ist im Landkreis Rhön-Grabfeld im privaten Bereich nur für Jäger und Sportschützen erlaubt. Diese müssen eine Erwerbsberechtigung vorweisen.
Weiterhin kann der sog. kleine Waffenschein für das Führen von Schreckschusswaffen außerhalb des eigenen Hauses beantragt werden. Solange die Schreckschusswaffe im Haus verbleibt, ist keine Erlaubnis notwendig. Auch diese Waffen sind ordnungsgemäß und gesichert vor Zugriff aufzubewahren.
Bitte nutzen Sie unseren Informations-, Auskunfts- und Aufklärungs-Service und halten Sie sich an die Vorschriften!
Leistungen im Bereich Waffenrecht
- Erteilung von Waffenbesitzkarten/Waffenerwerbsberechtigungen
- Bearbeitung von Anzeigen über Erwerb/Überlassen von Schusswaffen
- Ausstellung/Verlängerung von europäischen Feuerwaffenpässen
- Ausstellung von kleinen Waffenscheinen für Schreckschusswaffen etc.
- Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen
- Einwilligungen für Ein-/Ausfuhr von Waffen/Munition
- Ausnahmegenehmigung für das Sportschießen von Kindern/Jugendlichen
- Regelmäßige Kontrolle der ordnungsgemäßen Waffenaufbewahrung
- Annahme von Waffen/Munition zur Vernichtung
- Überprüfung von Schießstätten/Waffenhandelsbüchern
- Erlaubnisse zum Schießen außerhalb von Schießstätten als letzter Punkt
Der Besitz und die Nutzung von Sprengstoffen aller Art unterliegt höchsten Sicherheitsauflagen. Unsere Fachkräfte im Landratsamt informieren, beraten, klären auf und sind auch das rechtlich ausführende Organ. Nutzen Sie unseren Service!
Unsere Leistungen im Bereich Sprengstoffrecht
- Private Erlaubnisse zum Umgang mit Böller-/Schwarz-Nitropulver
- Ausstellung von Unbedenklichkeits-Bescheinigungen
- Informationen für Jäger und Sportschützen sowie Böllerschützen
Bitte beachten Sie: Informationen und Aufklärung für den gewerblichen Umgang mit Sprengstoff erhalten Sie beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung Unterfranken.
UNSERE ONLINESERVICES
Weitere Informationen und
Onlineservices zu diesem Thema
Ausnahmegenehmigung Alterserfordernis zum Schießen
Die zuständige Waffenbehörde kann in besonderen Fällen einem Kind unter zwölf Jahren, welches für einen Einsatz im Leistungssport besonders geeignet ist, eine Ausnahme von dem Mindestalter für das Schießen auf einer Schießstätte bewilligen.
Die Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis zum Schießen zur Förderung des Leistungssports für Kinder von zehn bis zwölf Jahren kann für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen auf genehmigten Schießstätten beantragt werden.
Darüber hinaus kann eine allgemeine Ausnahme für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, und für Jugendliche erteilt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind.
Kleiner Waffenschein Online
Zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung, den Geschäftsräumen, Ihres eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, benötigen Sie einen Waffenschein.
Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit "PTB-Zeichen" ist ein sog. Kleiner Waffenschein erforderlich.
Für den Transport von nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Schusswaffen, z. B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler oder bei der Jagd oder im Zusammenhang damit, benötigen Sie keinen Waffenschein.
Nähere Einzelheiten teilt Ihnen die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde mit.