Alle wichtigen Informationen finden Sie in den folgenden Unterpunkten.
Personen, die nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine geflohen sind, müssen sich zuerst bei der Heimatgemeinde einwohnermelderechtlich registrieren.
Die bei der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung wird in weiteren Registrierungsschritten benötigt.
Im Anschluss muss zwingend eine Registrierung bei der Ausländerbehörde Rhön-Grabfeld erfolgen.
Eine Vorsprache ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.
Termine können unter 09771/94121 vereinbart werden. Zu diesem Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:
Bei der persönlichen Vorsprache werden Fingerabdrücke genommen und zusätzlich zum mitgebrachten biometrischen Passbild ein Foto gemacht.
Erst danach erhalten die Personen eine Bescheinigung über die ausländerrechtliche Registrierung als Kriegsflüchtling aus der Ukraine.
Diese Bescheinigung gilt als formlose Bescheinigung im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG.
Mit dieser Bescheinigung ist die Erwerbstätigkeit ab sofort erlaubt.
Diese Registrierung dient auch dazu, dass Geflüchtete von Verwandten wiedergefunden werden können.
Erst danach besteht die Möglichkeit, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beantragen.
Die Voraussetzung dafür ist die vorliegende Hilfebedürftigkeit. Die Vermögensfreigrenze zum Zeitpunkt der Antragstellung (hier in Deutschland verfügbares Vermögen / Bargeld) beträgt 200 € pro Person.
Im Vorfeld soll vom Antragsteller eine schriftliche Selbstauskunft ausgefüllt werden, diese finden Sie hier. Der Vordruck ist in Deutsch / Ukrainisch vorhanden. Den ausgefüllten Vordruck „Selbstauskunft“ senden Sie bitte vorab per Email an asyl(at)rhoen-grabfeld.de oder per Post an Landratsamt Rhön-Grabfeld, Sozialverwaltung, Spörleinstraße 11, 97616 Bad Neustadt
Mit Hilfe der Selbstauskunft kann schnell und unkompliziert eingeschätzt werden, ob die Hilfebedürftigkeit vorliegt und die weitere Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sinnvoll ist.
Nach Eingang der Selbstauskunft werden dem Hilfebedürftigen Antragsteller passenden Antragsunterlagen (in DEU / RUS / UKR vorhanden) per Post zugesandt.
Beim festgestellten Leistungsanspruch werden die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Flüchtlinge aus der Ukraine mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG bar ausgezahlt.
Der genaue Auszahlungstermin und die dafür mitzubringenden Unterlagen werden schriftlich mitgeteilt.
ÄNDERUNG ZUM 01.06.2022!!!
Nach aktuellem Stand endet der Leistungsanspruch für ukrainische Geflüchtete nach dem Asylbewerberleistungsgesetz voraussichtlich zum 31.05.2022. Als Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird dann das Jobcenter für die Leistungsgewährung zuständig sein. Ausführliche Informationen zur Antragstellung und zum weiteren Ablauf finden Sie hier in den Informationsschreiben in deutscher, ukrainischer und russischer Sprache.
Antragstellung und Leistungsgewährung
Allen dem Landratsamt bekannten ukrainischen Geflüchteten wurde ein Leistungsantrag am Tag der Auszahlung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz persönlich ausgehändigt. Die nicht zur Auszahlung geladenen Geflüchteten erhielten Ihren Leistungsantrag in der Kalenderwoche 18/19 auf dem Postweg.
Sollten die Antragsunterlagen weder persönlich noch postalisch zugegangen sein, bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter unter der Rufnummer 09771 6364 900. Alternativ können hier die Antragsunterlagenggf. mit Anlage weitere Personen heruntergeladen werden. Im oben angefügten Informationsschreiben sind alle notwendigen Informationen zur Antragstellung, den benötigten Unterlagen, zur Vollmachterteilungsowie zum weiteren Ablauf enthalten. Wir bitten darum, dieses zunächst zu lesen.
Bitte unbedingt beachten!
Für die Antragsabgabe ist in jedem Fall ein persönlicher Termin erforderlich. Wir bitten diesen umgehend über unsere Service-Hotline (09771 6364 900) zu vereinbaren.
Weiterführende Informationen einfach erklärt!
Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende finden Sie in diesen Broschüren in Deutsch und Ukrainisch
Den Internetauftritt des Jobcenter Landkreis Rhön-Grabfeld mit weiteren Informationen finden Sie unter www.jobcenter-rhoen-grabfeld.de
Anspruch auf Kindergeld für Geflüchtete aus der Ukraine besteht unter folgende Voraussetzungen:
1. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller müssen in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder einer Fiktionsbescheinigung bzw. eines Vorab- Aufenthaltstitel auf Grundlage von § 24 AufenthG sein.
In der Aufenthaltserlaubnis muss ausdrücklich die Erwerbstätigkeit gestattet sein.
2. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller müssen in Deutschland erwerbstätig sein.
Grundsätzlich reicht hierfür jede Erwerbstätigkeit, sowohl eine abhängige Beschäftigung als auch eine selbständige Tätigkeit aus.
Es zählen auch geringfügige Beschäftigungen (sog. „Minijobs“) und geringfügige Selbständige Tätigkeiten.
Eine ehrenamtliche Tätigkeit oder die in § 16 d SGB II genannten Arbeitsangelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (z.B. 1-Euro-Job) reichen hierfür aber nicht aus.
Liegt eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht vor…
dann besteht ein Anspruch auf Kindergeld erst, wenn sich die Person seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.
Vollwaisen oder minderjährige Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, können bei der Familienkasse Baden- Württemberg West einen Antrag auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) stellen. Auch für diesen Anspruch ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG notwendig. Eine tatsächliche Erwerbstätigkeit oder eine Mindestaufenthaltsdauer sind aber in diesen Fällen nicht notwendig.
ACHTUNG / WICHTIG:
Der mit § 24 AufenthG berechtigte Zugang zu den Asylbewerberleistungen schließt einen Anspruch auf Kinderzuschlag aus.
Aktuelle Informationen und den Antrag auf Kindergeld…
finden Sie auf der Homepage der Familienkasse unter: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder.
Auf dieser Seite finden Sie zeitnah auch aktuelle Informationen über den Kindergeldanspruch von Geflüchteten aus der Ukraine.
Krankenhilfe
Wenn Sie akut erkrankt sind, haben Sie in den ersten 18 Monaten Anspruch auf Krankenhilfe über einen Behandlungsschein (§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz). Bitte melden Sie sich bei uns. Wir senden dann dem zuständigen Arzt einen Behandlungsschein zu.
Ihr Ansprechpartner für Behandlungsscheine:
Telefon: 09771 94-229
Fax: 09771 94-81229
E-Mail: asyl(at)rhoen-grabfeld.de
Weitere Informationen finden Sie hier:
Ein Mietvertrag kann direkt mit dem Mieter (mit der Person oder der Familie aus der Ukraine) angeschlossen werden.
Wenn Sie keine Miete verlangen möchten, können Sie im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung die Höhe der Nebenkosten niederschreiben. Jedoch gilt – keine Zahlung ohne Nachweis.
Höhe der Mietkosten, die vom Landkreis anerkannt werden können, kann den untenstehenden Tabellen entnommen werden.
Kostenübernahme für die Wohnung ist nur dann möglich, wenn die Hilfebedürftigkeit vorliegt (s. Punkt 3)
Der Vermieter muss im Vorfeld eine Mietbescheinigung ausfüllen diese finden Sie hier, die als Prüfgrundlage für die Angemessenheit der Unterkunftskosten und Zusicherung der Kostenübernahme gilt.
Die Überweisung der Mietkosten kann direkt an den Vermieter erfolgen. Dafür muss der Vordruck „Direktüberweisung der Miete an den Vermieter“ ausgefüllt und zusammen mit dem Mietvertrag vorgelegt werden, diesen finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Mieteinnahmen in der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt gemeldet werden müssen.
Beim Umzug der Geflüchteten aus der Ukraine (aus einer Not- bzw. Gemeinschaftsunterkunft) in eine eigene Wohnung ist Folgendes dringend zu beachten:
Dafür muss bei der Gemeinde die vom Vermieter ausgefüllte „Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde“ – erhältlich im jeweiligen Einwohnermeldeamt oder hier
Bei Personen, die bereits Leistungen vom Sozialamt erhalten bzw. bereits beantragt haben, bitte
an asyl(at)rhoen-grabfeld.de senden oder auf dem Postweg einreichen.
Seit Beginn des Konflikts zwischen Russland und der Ukraine ist der Handel in Banknoten lautend auf Rubel und Hrywnja ausgesetzt. Es ist KEIN Tausch möglich!
Andere Währungen, wie z.B. Dollar oder Zloty, können lt. aktueller Auskunft der Bank nur dann getauscht / gewechselt werden, wenn ein Girokonto bei der Bank vorhanden ist, da die Einzahlung der Summe in Euro auf ein Girokonto erfolgt.
Viele Banken und Sparkassen bieten ein Basis-Konto an. Weitere Informationen der Verbraucherzentrale zu diesem Thema finden Sie hier Konto für Flüchtlinge | Verbraucherzentrale.de
Um ein Basiskonto zu bekommen, müssen nur ein Antrag gestellt und die Identität nachgewiesen werden. Für die Antragstellung kann das offizielle Formular, das Banken und Sparkassen auch online zur Verfügung stellen, verwendet werden. Alternativ kann ein Termin bei der Bank oder Sparkasse telefonisch vereinbart werden (z.B. Sparkasse NES 09771/6020).
Folgende Dokumente sind idealerweise zum Kontoeröffnungstermin mitbringen:
Wurden Haustiere aus der Ukraine mitgebracht, ist folgendes zu tun:
Die Mail muss folgendes enthalten:
Besuch eines praktizierenden Tierarztes, damit das Haustier dort untersucht, gegen Tollwut geimpft, eventuell „gechipped“ und ein sog. EU-Heimtierausweis ausgestellt werden kann. Folgende Praxen haben sich in Rhön-Grabfeld bereit erklärt, diese Maßnahmen kostenfrei durchzuführen:
Ansonsten kann ein praktizierender Tierarzt im „Tierärztesuchdienst“ unter www.bltk.de gefunden werden.
Folgendes Dokument kann vor dem Tierarztbesuch bereits ausgedruckt und teilausgefüllt werden: Vereinbarung kostenfreie Nothilfe für Tiere der Flüchtlinge des Ukraine-Krieges diese finden Sie hier.
Mit diesem Verfahren ist eine Quarantäne Ihres Heimtieres in Bayern grundsätzlich nicht notwendig.
Weitere Informationen gibt es beim Veterinäramt Rhön-Grabfeld unter: 09771 94-625
Allgemeine Informationen zu diesem Vorgehen finden sich im Merkblatt „Sie haben Ihr Heimtier dabei? Das ist nun zu tun!“ dieses finden Sie in Deutsch und Ukrainisch hier.
Kindertageseinrichtungen leisten besonders wichtige Beiträge zur Förderung der Entwicklung und zum frühzeitigen Spracherwerb der Kinder sowie der Eingewöhnung der schutzsuchenden Familien in eine neue Lebenswelt. Sofern ein Aufenthalt längerfristig prognostiziert wird, sollte Ziel sein die Kinder in die Kita aufzunehmen.
Auf der Internetseite des Staatsinstituts für Frühpädagogik und Medienkompetenz stehen Fachkräften und allen, die sich in der Kinderbetreuung engagieren, eine Handreichung bereit, um geflüchtete Kinder aus der Ukraine gut zu betreuen.
Impfungen:
In der Ukraine gibt es keine Masern-Impfpflicht.
Vor Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung ist der Impfschutz gegen Masern nachzuweisen. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres insgesamt mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden.
Kinder mit Masernschutz:
Impfungen werden in der Regel in der Ukraine digital registriert.
Liegt ein Nachweis (auf Ukrainisch) und die Erklärung der Eltern, dass die Impfungen erbracht sind, glaubhaft vor, sollte der Impfnachweis als erbracht gelten. Eine Übersetzung des Dokuments muss vorerst nicht erfolgen.
Kinder ohne oder ohne vollständigen Impfschutz:
Liegen Impfdokumente nicht vor, sollten Impfungen, die nicht dokumentiert sind, aus pragmatischen Gründen als nicht durchgeführt angesehen werden. Diese Impfungen sollen nachgeholt werden.
Kinder mit unklarem Impfstatus sollen zumindest die erste Masernschutzimpfung erhalten (damit ist ein Immunisierungsgrad von 92 bis 95 % erreicht) und nachgewiesen haben, bevor die Betreuung in der Kita beginnt.
Vier Wochen nach der Erstimpfung ist sodann die Zweitimpfung zu kontrollieren.
Ist der Impfstatus nicht bekannt, sollte eine Auffrischungsimpfung vorgenommen werden. Diese ist auch bei einem bereits hohen Immunisierngsgrad unbedenklich.
Bereits aufgenommene Kinder:
Impfnachweis und Bestätigung der Eltern ist noch zu fordern.
Wird kein Impfschutz nachgewiesen ist innerhalb von vier Wochen eine erste Masernschutzimpfung nachzuweisen, vier Wochen nach der Erstimpfung die Zweitimpfung.
Masernschutzimpfung werden von den örtlichen Hausärzten und Kinderärzten durchgeführt. Die Kosten für notwendige Impfungen werden von der Krankenkasse übernommen, bzw. über das Asylbewerberleistungsgesetz getragen, für letzteres werden Kranken- bzw. Behandlungsscheine vom zuständigen Sozialhilfeträger ausgestellt.
Sonstige Impfungen https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Stichwortliste/F/Flucht_empfohlene_Impfungen.pdf?__blob=publicationFile
Kindergartengebühren
Nach Antragstellung bzw. Bewilligung auf Sozialleistungen können die Teilnahmebeiträge für die Kita auf Antrag der Eltern vom Amt für Jugend und Familie übernommen werden.
Spätestens drei Monate nach Zuzug in Deutschland müssen schulpflichtige Kinder eine Schule besuchen.
Kinder und Jugendliche, die ihre Vollzeitschulpflicht (10 Schuljahre) noch nicht erfüllt haben, müssen in Bayern eine Schule besuchen. Zunächst ist das Erlernen der deutschen Sprache wichtig. Dies geschieht für die Kinder im Grundschulalter (1.-4. Klasse, zwischen 6 und 10 Jahre alt) im Unterricht an der zuständigen Grundschule. Wenn möglich, wird das Erlernen der deutschen Sprache durch spezielle Deutschkurse unterstützt.
Schüler im Alter zwischen 10 und 16 Jahren besuchen eine weiterführende Schule. Auch hier steht zunächst das Erlernen der deutschen Sprache im Vordergrund, entweder durch spezielle Deutschklassen oder aber in Regelklassen mit Unterstützung durch Deutschkurse.
Schüler und Schülerinnen, die vor dem Stichtag (jeweils der letzte 1. August) 16 Jahre alt geworden sind, besuchen zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Berufsschule.
Informationen zum passenden Schulort erhalten Sie am Staatlichen Schulamt Rhön-Grabfeld.
Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Schulbesuch:
Staatliches Schulamt im Landkreis Rhön-Grabfeld
Martin-Luther-Straße 10
97616 Bad Neustadt a.d.Saale
Telefon +49 9771 94-635
Telefax +49 9771 94-640
E-Mail schulamt(at)rhoen-grabfeld.de
Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs gemäß § 5 Absatz1 Integrationskursverordnung (IntV) finden Sie hier.
Der Antrag ist an das BAMF, Veitshöchheimer Str. 100, 97080 Würzburg zu richten.
Eine Teilnahmeberechtigung kann wegen der fehlenden Rechtsgrundlage nicht über das Ausländer- oder Sozialamt erfolgen, sie ist nur nach § 44 Abs. 4 AufenthG möglich (analog wie bei EU-Ausländern). Zuständig ist hier –auch zukünftig- das BAMF.
Nach Zulassung zum Integrationskurs, sind die entsprechenden Berechtigungen sodann beim Kursträger abzugeben.
HIER FINDEN SIE EINE ÜBERSICHT DER INTEGRATIONSKURSE IM LANDKREIS RHÖN-GRABFELD
Selbst-Lern-Module: Diese finden Sie hier:
Der Pfarrsaal des Gemeindehauses der Pfarrei Mariä Himmelfahrt, Pfarrer-Alois-Friedrich-Platz 2, 1. Stock steht immer Samstags von 12:00 Uhr – 18:00 Uhr für Treffen von ukrainischen Mitbürgern offen.
При церкви "Вознесения святой богородицы " в Бад Нойштадте, в зале при доме священника на первом этаже по адресу Pfarrer-Alois-Friedrich-Platz 2 проходит каждую субботу с 12:00 до 18:00 часов день открытых дверей для всех беженцев из Украины с возможностью встречи друг с другом.
Geltung ukrainischer Führerscheine in Deutschland
Aktuelle detaillierte Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
Der öffentliche Personennahverkehr im Landkreis Rhön-Grabfeld steht selbstverständlich auch ukrainischen Flüchtlingen zur Verfügung. Die Busfahrpläne und Tarife können unter www.rhoen-grabfeld.de/mobil abgerufen werden. Seit Mai 2023 ist zudem das Deutschlandticket erhältlich, das 49 € pro Monat kostet und für alle Fahrten mit Bussen und Bahnen (Ausnahme ICE, EC und IC) bundesweit genutzt werden kann. Dieses ist unter www.deutschlandticket-mainfranken.de oder direkt bei der Firma OVB in Bischofsheim (https://www.ovbgmbh.de/) erhältlich.
Eine Aktion für ukrainische Flüchtlinge von Carl Zeiss Vision GmbH und den teilnehmenden Optikern: Augenoptik hilft direkt | ZEISS Vision Care
Die Informationen auf dieser Seite stehen in DEU / ENG / UKR zur Verfügung.
Die kostenlose Brillenversorgung für Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei teilnehmenden Augenoptikern. Nachweis erfolgt in teilnehmenden Fachgeschäften durch Ausweisen mit Reisepass oder anderen geeigneten Dokumenten.
Pro Person wird eine Brille mit individuell angepassten Gläsern abgegeben. Mehrfach-Inanspruchnahme innerhalb von zwei Jahren ist ausgeschlossen.
Alle teilnehmenden Augenoptiker sind auf der Aktionswebseite www.zeiss.de/augenoptikhilft zu finden.
Individuell passende Brillengläser können aus dem gesamten Sortiment von ZEISS Vision Care ausgewählt werden (gemäß gültiger Preisliste der Carl Zeiss Vision GmbH).
Ausgeschlossen sind Spezialbrillen für Sport, Autofahren, Office, Lupenbrillen und selbsttönende Brillengläser.
Sehtest, Brillenglasbestimmung und Montage der Brille werden vom teilnehmenden Optiker übernommen.
Die Fassungen werden vom teilnehmenden Optiker ausgewählt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Fassung besteht nicht.
Es gelten die üblichen Garantiebestimmungen für Austausch, Reparatur und Ersatz.
Die Aktion läuft bis 30. September 2022.
Folgende Optiker in Rhön-Grabfeld machen mit, eine Terminvereinbarung ist erforderlich.
Allgemeine Hinweise:
Wenn geflüchtete Menschen aus Kriegs- oder Krisengebieten, wie der Ukraine, nach Deutschland kommen, sollten ihnen frühzeitig alle Impfungen angeboten werden, die die Ständige Impfkommission (STIKO) für die in Deutschland lebende Bevölkerung empfiehlt.
Ein aktueller Impfschutz ist entscheidend, um die Gesundheit von Menschen, die ggf. zeitweise auf engem Raum leben müssen, individuell zu schützen und Ausbrüche zu verhindern. Die Impfempfehlungen sind für die jeweilige Altersgruppe zu berücksichtigen.
Folgende Empfehlungen gelten generell für Geflüchtete nach Ankunft in Deutschland:
• Liegen Impfdokumente vor, so sollte anhand derer überprüft werden, ob Impfungen fehlen. Liegen Impfdokumente nicht vor, sollten Impfungen, die nicht dokumentiert sind, aus pragmatischen Gründen als nicht durchgeführt angesehen werden. Diese Impfungen sollen nachgeholt werden. Glaubhafte mündliche Angaben zu bereits erfolgten Impfungen können jedoch berücksichtigt werden.
• In Einrichtungen, in denen die Umsetzung der STIKO-Empfehlungen erschwert ist, weil Geflüchtete nur kurze Zeit dortbleiben und daher ggf. nur ein Impftermin möglich ist, sollte eine Priorisierung der Impfungen erfolgen (siehe unten).
• Falls initial Impfkapazitäten nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, sollten Kinder grundsätzlich bevorzugt geimpft werden.
Ausnahme COVID-19-Impfung: Hier sollten ältere Personen und Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf bevorzugt geimpft werden.
• Riegelungsimpfungen zur Eindämmung von Ausbrüchen impfpräventabler Erkrankungen sollten prioritär verabreicht und eventuell mit anderen notwendigen Impfungen kombiniert werden.
• Nach dem Verlassen der Unterkünfte sollen ausstehende Impfungen von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten oder in Strukturen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) durchgeführt werden
• Die STIKO hat Empfehlungen dazu ausgesprochen, wie Impfungen nachgeholt werden sollen, wenn sie nicht altersgerecht erfolgt sind. Diese sind im Kapitel Empfehlungen zu Nachholimpfungen des Epidemiologischen Bulletin 4/2022 zusammengestellt.
Weitere Infomationen finden Sie hier.
Hier finden Sie Informationen auf Deutsch und Ukrainisch
BZgA-Infos zum Coronaschutz auf Ukrainisch | Bundesregierung
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfung/#ukraine
Der Krieg in der Ukraine erschüttert alle. Die bayerischen Freiwilligenagenturen / Freiwilligen-Zentren und Koordinierungszentren Bürgerschaftliches Engagement bringen sich nach ihren Möglichkeiten ein, damit Menschen sich gut für Schutzsuchende aus der Ukraine und in der Hilfe für die Ukraine engagieren können.
Auf der Seite der lagfa bayern finden Sie tagesaktuell eine Übersicht, wie sich die bayerischen Freiwilligenagenturen engagieren: Ukraine-Hilfen der Freiwilligenagenturen in Bayern | lagfa bayern e.V. (lagfa-bayern.de)
Hier ein paar Tipps und Orientierungshilfe Sich fragen:
Bitte vermeiden:
Wichtig:
Hier finden Sie den Versicherungsschutz für Ehrenamtliche:
Die Integrationslotsin im Landkreis ist Ansprechpartnerin für ehrenamtliche Tätige im Bereich der Unterstützung von Asylbewerberinnen und –bewerbern. Sie können sich gerne mit Fragen oder Probleme an sie wenden.
Ihre Ansprechpartnerin:
Frau Wolf
Telefon: 09771 94-225
E-Mail: integrationslotse(at)rhoen-grabfeld.de
Leistungen sind z. B. Unterstützung beim Ausfüllen von Anträgen, Beantragung von Leistungen Hilfe bei der Arbeitssuche, beim Familiennachzug und bei Visaverfahren.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Klötzke
Telefon: 09771 94-234
E-Mail: cornelia.kloetzke(at)rhoen-grabfeld.de
Frau Kirchner
Telefon: 09771/94-179
Fax: 09771 9481-179
E-Mail: eva-maria.kirchner(at)rhoen-grabfeld.de
Herr Dombrowski
Telefon: 09771 94-238
Fax: 09771 9481-238
E-Mail: eike.dombrowski(at)rhoen-grabfeld.de
Elke Storch, Diplom Sozialpädagogin (FH)
Fachdienst Gemeindecaritas
Telefon: 09771 6116-23
Mobil: 0151 44046449
E-Mail: elke.storch(at)caritas-nes.de
Montag – Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung
Miteinander … FÜR … einander
Caritaspaten helfen da, wo es Menschen, die bei uns Hilfe suchen, momentan nicht möglich ist, sich selbst zu helfen.
Das kann u.a. sein:
Leistungen sind z. B. Unterstützung beim Ausfüllen von Anträgen, Beantragung von Leistungen Hilfe bei der Arbeitssuche, beim Familiennachzug und bei Visaverfahren.
Ihre Ansprechpartnerin:
Frau Baumbach
Telefon: 09771 6116-25
Fax: 09771 6116-33
Mobil: 0179/1236532
E-Mail: silvia.baumbach(at)caritas-nes.de
Adresse:Kellereigasse 12-16, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale
Den Caritas-Kleidermarkt finden Sie in der Gartenstr. 19 in Bad Neustadt neben dem Point-Center.
Öffnungszeiten:
Dienstag von 8.30-11.30 Uhr
Mittwoch von 9:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 14.30-17.30 Uhr.
Das ehrenamtliche Team freut sich auf Ihren Besuch!
Sollten Sie Fragen, Anregungen oder Interesse an einer Mitarbeit haben, wenden Sie sich bitte an den Caritasverband für den Landkreis Rhön-Grabfeld e.V.
Kellereigasse 12-16
97616 Bad Neustadt
Telefon 09771/6116-0
Fax 09771/6116-33
E-Mail info@caritas-nes.de
Eine Hilfe aus dem Kommunalunternehmen des Landkreises Rhön-Grabfeld finden Sie hier.
Bitte wenden Sie sich an die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Schweinfurt
Tel.: +49 9721 547 333 (Mo – Fr: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr)
E-Mail: schweinfurt.ukraine(at)arbeitsagentur.de
Bei Aufnahme einer Tätigkeit ist wichtig:
Regionale Informationen:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/schweinfurt/informationenukraine
Anerkennung von Abschlüssen:
https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/anerkennung-abschluss
Jobplattform „sprungbrett into work“
Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw) hat die Jobplattform „sprungbrett into work für geflüchtete Menschen aus der Ukraine“ ins Leben gerufen.
Damit soll Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine der Zugang zum Arbeitsmarkt in Bayern erleichtert werden.
Die Durchführung des Projektes erfolgt in enger Abstimmung mit der Bayerischen Staatsregierung, der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit sowie weiteren Netzwerkpartnern.
Weitere Informationen aus deutsch und ukrainisch finden Sie hier:
auf intern setzenantwortenallen antwortenweiterleitenabspalten
Neue Homepage zur Orientierung von Geflüchteten aus der Ukraine „Lernen – Lehren – Helfen“
Die Homepage ist in ukrainischer Sprache erstellt und unter www.wir-in-deutschland.daf.lmu.de zu erreichen.
Folgende Themenbereiche werden behandelt:
· Grundgesetz Koнституція
· Grundrechte Основні права
· Politik Політика
· Verwaltung Управління
· Kultur Культура
· Gesundheit Здоровʼя
· Bildung Oсвітa
· Arbeit Рoбота
· Zusammenleben Спільне проживання
Die Themenbereiche sind in mehrere Unterkapitel mit generellen und aktuellen Informationen und nützlichen Links versehen.
Die entsprechenden Informationen in deutscher Sprache sind auf den beiden folgenden Apps zu finden:
NAVI-D Deutsch für den Alltag https://qrco.de/bbduOa
WIR in Deutschland 2.0 https://qrco.de/bbe22s
Телефон довіри „Насильство щодо жінок“ – Beratung auf Ukrainisch!
(Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen")
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen hat das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ sein Sprachangebot erweitert. Gewaltbetroffene Frauen finden ab sofort auch in ukrainischer Sprache Unterstützung. Auf Wunsch einer Anruferin schalten die Beraterinnen innerhalb einer Minute eine Dolmetscherin in der benötigten Sprache zum Gespräch hinzu. Die kostenfreie, anonyme und vertrauliche Beratung unter der 08000 116 016 ist damit jetzt in 18 Fremdsprachen möglich.
Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz wird Geflüchteten aus der Ukraine nach Maßgabe des § 24 (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) erteilt.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Es ist überwältigend, wie schnell und großzügig die Menschen in Bayern bereit sind, im Rahmen der Ukrainekrise Hilfe zu leisten. Auch die Staatsregierung erreichen täglich Anfragen, wie man helfen kann. Mit welchen Hilfeleistungen Sie am besten unterstützen können, erfahren Sie im Folgenden.
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