Pflichtumtausch von Führerscheinen
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, den stufenweisen Pflichtumtausch von alten Führerscheinen einzuführen.
Hierbei geht es darum, dass alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, bis zum 19.01.2033 in einen befristeten EU-Kartenführerschein getauscht werden müssen. Aufgrund der hohen Menge an umzutauschenden Führerscheinen erfolgt der Umtausch gestaffelt.
Zuerst werden alle Papierführerscheine je nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers zu einem bestimmten Zeitpunkt umgetauscht, daran anschließend die Kartenführerscheine je nach Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins.
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Fristen für den Pflichtumtausch:
Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
Hierbei handelt es sich um alte graue bzw. rosa Papierführerscheine.
Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
Hierbei handelt es sich um unbefristete EU-Kartenführerscheine, die vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurden.
Die Führerscheinstelle bittet darum, die Reihenfolge der Umtauschfristen unbedingt einzuhalten, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden.
Wo tausche ich den Führerschein?
Bei der Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Hauptwohnsitzes.
Was besagt die Gültigkeitsdauer?
Alle neuen EU-Führerscheine sind 15 Jahre lang gültig und müssen danach erneuert werden. Das Ablaufdatum (Ziffer 4b) steht auf der Vorderseite des Dokuments.
Die Fahrerlaubnisklassen im neuen Führerschein
Im Kartenführerschein werden jene neuen Fahrerlaubnisklassen, die der bisherigen Fahrberechtigung – z. B. Klasse 1 und 3 – entsprechen, übernommen. Sie büßen also keinerlei Erlaubnis ein. Der genaue Umfang ergibt sich aus der Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Papierführerschein im Original
- aktuelles, biometrisches Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr – Größe 35 x 45 mm)
- falls der Führerschein nicht durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld ausgestellt wurde: „Karteikartenabschrift“ der Behörde, die den Papierführerschein ausgestellt hat (diese kann dort per Post, telefonisch oder online angefordert werden)
- wer in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist und die vollwertige Fahrerlaubnisklasse 3 besitzt, kann auf Antrag die Fahrerlaubnis der Klasse T erhalten. Hierfür ist eine Bescheinigung über die land- und/oder forstwirtschaftliche Tätigkeit (ausgestellt durch Bauernverband oder Landwirtschaftsamt) vorzulegen
- Gebühren: in der Regel ca. 30 bis 35 Euro (Direktversand)
Die Beantragung ist während der regulären Öffnungszeiten in der Führerscheinstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Siemensstraße 10 in Bad Neustadt a.d.Saale, möglich. Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. Bei Eintreffen ist zunächst im Eingangsbereich eine Wartemarke zu ziehen.
Beim Direktversand wird der Kartenführerschein direkt von der Bundesdruckerei an die Wohnadresse übersandt (Einwurf in den Briefkasten). Ein zusätzlicher Gang zur Führerscheinstelle zur Abholung ist nicht mehr notwendig.