Mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung soll sichergestellt werden, dass das Fleisch bestimmter Tierarten als Lebensmittel nur in den Verkehr gelangt, wenn es als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt worden ist. Diese Untersuchung ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Gewährleistung der Fleischhygiene.
Die Untersuchung erfolgt durch amtliche Tierärzte oder Fleischkontrolleure in zwei Schritten: der Untersuchung des Tieres und der Untersuchung des Fleisches (Fleischbeschau).
Hausschlachtungen:
Fleisch- und Wurstwaren aus Hausschlachtungen dürfen weder gegen Entgelt noch unentgeltlich an Dritte, d.h. nicht im Haushalt der Familie lebende Personen abgegeben werden.
Im Normalfall ist bei einer Hausschlachtung eine Schlachttieruntersuchung (Lebendbeschau) nicht verpflichtend.
Vor der beabsichtigten Schlachtung muss eine Untersuchung (Schlachttieruntersuchung) durch amtliches Fleischuntersuchungspersonal nur dann erfolgen, wenn der Verfügungsberechtigte eine Störung des Allgemeinbefindens festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist. Bei einer auf einem Unglücksfall beruhenden sofortigen Notschlachtung hat ein Tierarzt die Schlachttieruntersuchung durchzuführen.
Nach der Schlachtung sind alle Tiere (insbesondere Rinder, Schweine, Pferde, Gehegewild, Schaf, Ziege) einer amtlichen Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fachassistenten zu unterziehen (Fleischuntersuchung).
Eine Anmeldung bei dem für den jeweiligen Schlachtort zuständigen amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fachassistenten zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie ggf. Trichinenuntersuchung ist somit verpflichtend.