Denkmalschutz
Zeugen der Vergangenheit schützen und bewahren
Unser Landkreis Rhön-Grabfeld ist reich an Denkmälern aller Art. Rund 3.500 Denkmäler und Bodendenkmäler schmücken unsere Heimat. Mit dieser Fülle an Schlössern, Ensembles, Brunnen, Kriegsdenkmälern, Kirchen, Bildstöcke und Bodendenkmäler liegen wir bayernweit an der Spitze.- Es ist unsere Aufgabe, diese Zeugen der Vergangenheit zu schützen und für die Zukunft zu wahren.
Bitte wenden Sie sich im ersten Schritt immer an Ihre zuständige Gemeinde. Die Fachkräfte der Unteren Denkmalschutzbehörde stehen Ihnen als Besitzer eines denkmalgeschützten Gebäudes gerne für weiterführende Auskünfte zu Baurecht, Bautechnik und Bauförderung mit Rat und Tat zur Seite.
Sprechtag
Nutzen Sie unseren Sprechtag einmal im Monat. Wenn Sie eine Beratung bei sich vor Ort wünschen, vereinbaren Sie einen persönlichen Termin.
Tag des offenen Denkmals
Eine wichtige und interessante Veranstaltung ist der Tag des offenen Denkmals. Initiator ist die Deutsche Stiftung für Denkmalschutz. Der Tag des offenen Denkmals findet jährlich am zweiten Sonntag im September statt.
Mehr unter:
AktuellesEine Übersicht aller Denkmäler Bayerns finden Sie hier:
DenkmalatlasAufgaben und Serviceleistungen
Informationen zum Denkmalschutz-Recht
Die Untere Denkmalschutzbehörde ist die Genehmigungsbehörde für denkmalgeschützte Einzeldenkmäler, Ensembles und Bodendenkmäler.
Bitte beachten Sie:
- Wer Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen will, bedarf der Erlaubnis nach Art. 6 Bayer. Denkmalschutzgesetz.
- Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
- Vorhaben an Einzeldenkmälern oder in Ensembles, die keiner Baugenehmigung bedürfen, benötigen somit eine denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (z.B. Neuverputz, Anstrich, Fachwerkfreilegung, Fenstererneuerung, Dacheindeckung, Errichtung eines Kamines, Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen, Abbruch, Errichtung von Werbeanlagen unter 1m² etc.)
- Den Erlaubnisantrag nach Art. 6 BayDSchG, der 4-fach bei der zuständigen Gemeinde/Stadt einzureichen ist, finden Sie hier.
- Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG.
- Den Erlaubnisantrag nach Art. 7 BayDSchG, der 4-fach bei der zuständigen Gemeinde/Stadt einzureichen ist, finden Sie hier.
Das Landratsamt ist entsprechend seiner Doppelfunktion einerseits untere staatliche Bauaufsichtsbehörde (= Genehmigungsbehörde) und andererseits als Kreisbehörde verantwortlich für die Planung und Durchführung der Bauvorhaben des Landkreises.
Wir stehen Ihnen während der allgemeinen Öffnungszeiten für Fragen und Auskünfte zur Verfügung.
Formulare zum Baurecht finden Sie hier:
Bauantragsformulare