Jagd und Fischerei
Sicherheit und Ordnung
Unser Landkreis Rhön-Grabfeld bietet dank seiner ländlichen Prägung viel Wald, Wiesen sowie Fließgewässer und Seen. Jäger und Angler finden hier gute Reviere, teilweise mit überdurchschnittlich hohem Wildtierbestand (Rehwild). Jäger und Angler tragen wesentlich zur Landschaftspflege, zum Landschaftserhalt und zur Sicherung eines ausgewogenen Wildbestands bei.
Ansprechpartner für alle Belange von Jagd und Fischerei sind die Fachkräfte im Landratsamt. Der Service richtet sich an Bürger, Jägern, Angler und Gemeinden.
Nutzen Sie unseren Service!
Leistungen im Bereich Jagd
- Beantwortung allgemeiner jagdrechtlicher Fragen von Bürgern (z.B. Wildtiere innerorts etc.)
- Information und Beratung für Jäger, Jagdgenossenschaften
- Information und Beratung von Gemeinden und Gebietskörperschaften (z. B. Verpachtung von Jagdrevieren)
- Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen
- Überprüfung von Jagdpachtverträgen
- Kontrolle der jährlichen Streckenlisten und Abschusspläne
- Ausgabe von Wildursprungsmarken/-scheinen
- Präventionsmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung (wie z. B. afrikanische Schweinepest). Siehe hier auch Gesundheit/Veterinärwesen
Hier finden Sie Anträge im Bereich Jagd
Bitte bringen Sie zu dem Antrag bitte folgende Unterlagen zum Termin mit:
· Bestätigung über gültige Jagdhaftpflichtversicherung (immer)
· Prüfungszeugnis (bei Erstantrag)
· Personalausweis (bei Erstantrag / Ersatzausstellung)
· Jagdschein / Falknerschein (bei Verlängerung)
· Aktuelles Passbild (bei Erstantrag / Ersatzausstellung)
· Einverständniserklärung der Erziehungsberichtigten (bei Jugendjagdschein)
UNSERE ONLINEDIENSTE:
Fischereirecht
Bitte beachten Sie: Fischereischeine stellen die jeweils zuständigen Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften aus.
- Allgemeine Information und Auskunft für Bürger, Gemeinden und Angler zum Fischereiwesen
- Beantwortung von fischereirechtlichen Fragen
- Genehmigung zur Ausstellung von Angelkarten durch Angelsportvereine etc.
- Überprüfung von Fischereipachtverträgen
Weitere Informationen und
Onlineservices zu diesem Thema
Fischerei | Antrag zur Ausstellung von Fischereierlaubnisscheinen
Der Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestattet werden. Ausnahmen gelten für Helfer, die in Begleitung eines Berechtigten den Fischfang ohne Handangel ausüben. Ohne Erlaubnisschein dürfen darüber hinaus höchstens drei Personen in Begleitung des Berechtigten den Fischfang ausüben. Mit der kontrollierten Ausgabe von Erlaubnisscheinen soll eine übermäßige Nutzung des Gewässers verhindert werden. Die Anzahl der Fischereiausübenden wird der Ertragsfähigkeit des Gewässers und dem gesetzlichen Hegeziel angepasst.
Der Erlaubnisschein gilt nur für den darauf vermerkten Inhaber.
Erlaubnisscheine dürfen für höchstens drei Jahre ausgestellt werden. Gebräuchlich sind Tages-, Monats- und Jahreserlaubnisscheine. Die Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen erteilt die Kreisverwaltungsbehörde ebenfalls befristet.
Fischerei | Antrag auf Neuerstellung oder Austausch eines Dienstausweises für Fischereiaufseher
Die von den Kreisverwaltungsbehörden und kreisfreien Städten bestellten Fischereiaufseher erhalten einen Dienstausweis. Diesen können Sie mithilfe des hier verlinkten Online-Formulars beantragen.
Jagd | Antrag für die Bestätigung eines Jagdaufsehers
Der Jagdschutz umfasst insbesondere den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, vor aufsichtslosen Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die untere Jagdbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zuständig.
Jagd | Jagdschein und Falknerjagdschein online beantragen
Der Jagdschein und der Falknerjagdschein sind Urkunden mit der der Inhaber sein Recht zur Jagd nachweist. Sie werden von der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen unteren Jagdbehörde (der Kreisverwaltungsbehörde) als Ein-, Dreijahres- oder Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt.
Den Jagdschein kann lösen wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheins bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
- Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Jugendfalknerjagdschein erteilt werden; sie dürfen die Beizjagd aber nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Begleitperson ausüben.
Neben der persönlichen Abgabe bei der Kreisverwaltungsbehörde kann der Antrag meist auch bei der Stadt oder Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, abgegeben werden, die die Unterlagen weiterleitet. Viele Kreisverwaltungsbehörden bieten das entsprechende Antragsformular auch im Internet an.
Auskünfte zur Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen oder Falknerjagdscheinen erteilen die zuständigen unteren Jagdbehörden.