Berechtigt für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe ist, wer Leistungen bezieht
Leistungen werden frühestens wie folgt erbracht:
Antrag/Anlage sollte deshalb mit dem Weiterbewilligungsantrag abgegeben werden.
Mit dem Antrag/der Anlage können mehrere Leistungen beansprucht werden, es muss aber ein konkreter Bedarf bestehen (ein nicht konkretisierter Globalantrag für alle Leistungen ist nicht zulässig).
Bitte beachten Sie:
Für jedes Kind/Jugendlichen/jungen Erwachsenen ist ein eigener Vordruck auszufüllen.
Bitte nicht in Vorleistung gehen, da vom Gesetzgeber u. a. die Erbringung durch Sach- und Dienstleistung (z. B. Gutschein) oder Direktzahlung an den Anbieter vorgeschrieben wurde.
Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB XII, AsylbLG und Kinderzuschlag ist eine Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheides bzw. eine Bescheinigung für die kommunale Stelle einzureichen.
Bettina Griebel-Schmitt
Bildungs-Service-Stelle Landkreis Rhön-Grabfeld
Hedwig-Fichtel-Straße 2
97616 Bad Neustadt a.d.Saale
Telefon 09771 6364-751
Fax 09771 6364-735
Bettina.Griebel-Schmitt(at)jobcenter-ge.de
Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes:
Ausflüge der Schule/Kindertageseinrichtung (Abs. 2 Nr. 1):
Fügen Sie bitte dem Antrag eine Bestätigung der Schule/des Kindergartens über die Höhe der Kosten und die Bankverbindung der Schule/des Kindergartens bei. Die Auszahlung der Kosten erfolgt auf das Konto der Schule/des Kindergartens.
Mehrtägige Klassenfahrten (Abs. 2 Nr. 2):
Fügen Sie bitte dem Antrag auf jeden Fall eine Bestätigung der Schule/des Kindergartens über die Art, die Dauer und die Höhe der Kosten der Klassenfahrt bei. Außerdem wird noch die Bankverbindung der Schule/des Kindergartens benötigt. Weiter muss es sich bei Schülerinnen und Schüler um eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handeln (u. a. Lehrplanerfordernis). Die tatsächlichen Kosten werden auf das Konto der Schule/des Kindergartens überwiesen.
Schulbedarf (Abs. 3):
Bei Einschulung und ab dem 15. Lebensjahr ist eine Schulbescheinigung erforderlich.
Der Schulbedarf muss nur für Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag beantragt werden.
Bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG wird der Schulbedarf von Amts wegen gewährt (keine Antragstellung erforderlich).
Die Erbringung erfolgt als Geldleistung. Der Schulbedarf wird in zwei Raten ausgezahlt, und zwar im August für das 1. Schulhalbjahr und im Februar des Folgejahres für das 2. Schulhalbjahr.
Schülerbeförderungskosten (Abs. 4):
Die Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung (i. d. R. mit öffentlichen Verkehrsmitteln) für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges sind grundsätzlich beim Landratsamt Rhön-Grabfeld – öffentlicher Personennahverkehr/ Schülerbeförderung -, Spörleinstraße 11, 97616 Bad Neustadt a.d.Saale zu beantragen. Leistungen nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) und der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) stellen einen Kostenersatz durch Dritte dar und gehen den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes vor.
Kinderzuschlags- und Wohngeldempfänger, die wegen der Geltung der Familienbelastungs-grenze nicht von der vollen Kostenerstattung (Voraussetzung ist ab der 11. Jahrgangsstufe der Bezug von Kindergeld für drei oder mehr Kinder) profitieren, haben dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme dieser Kosten aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Wichtig ist, dass vorher die Übernahme der Kosten beim Landratsamt geltend gemacht wurde. Es können nur dann die Kosten bis zur Familienbelastungsgrenze übernommen werden, wenn vom vorrangigen Träger der Schülerbeförderung eine Bewilligung der Aufwendungen für die Schülerbeförderung erfolgt ist.
Sofern von dort die Kostenerstattung nach dem SchKfrG und der SchBefV abgelehnt wird, kann i. d. R. kein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen der Schülerbeförderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket begründet werden.
Bitte mit dem Antrag einen Nachweis über die Höhe der ungedeckten Beförderungskosten durch den Schulwegkostenträger oder über die Höhe der durch sonstige Dritte geleisteten Zuschüsse zu den Beförderungskosten vorlegen (z. B. Bescheid oder Bestätigung).
Lernförderung (Abs. 5):
Für die Entscheidung ist eine Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung erforderlich. Außerdem sollte das Zwischenzeugnis/aktueller Notenspiegel mit vorgelegt werden.
Die Lernförderung muss geeignet und zusätzlich erforderlich sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die Lernförderung ist demnach geeignet und zusätzlich erforderlich, wenn
Zu den Lernzielen gehört nicht das Erreichen eines höherwertigen Schulabschlusses oder die Verbesserung des Notendurchschnitts. Die Leistung wird in Form eines Gutscheins für die ausgewählte Nachhilfeeinrichtung erbracht.
Mittagsverpflegung (Abs. 6):
Übernahme der Kosten für die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule/im Kindergarten.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird.
Legen Sie dem Antrag bitte eine Bestätigung des Anbieters (z. B. Kindergarten) über die Anmeldung/Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bei.
Es wird ein Gutschein ausgestellt, der beim Leistungsanbieter (z. B. Schule) vorzulegen ist.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Abs. 7):
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe von 15,00 Euro monatlich berücksichtigt
für
Hinweise:
Das Angebot an Sportvereinen findet man auf den Seiten des Landkreises, eine entsprechende Broschüre liegt im Landratsamt Rhön-Grabfeld aus. Zu den Aktivitäten der kulturellen Bildung gehören Angebote von Volkshochschule , Theaterworkshops und vergleichbare Gemeinschaftsveranstaltungen. Da im Landkreis Rhön-Grabfeld eine Direktzahlung an den Anbieter erfolgt, sucht sich der Kunde ein Angebot aus und reicht die Rechnung bei der Bildungs-Service-Stelle ein.
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Wohngeld und Kinderzuschlag kann der Teilhabebedarf max. für den aktuellen Bewilligungsabschnitt gewährt werden; bei HLU und AsylbLG ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist.
Die Gebühren der Musikschule des Landkreises Rhön-Grabfeld können auf Antrag ermäßigt werden (Sozialermäßigung). Der entsprechende Antrag kann bei der Kreismusikschule in Bad Königshofen i. Gr. gestellt werden.
Die Kreismusikschule bietet an verschiedenen Standorten eine große Auswahl an musikalischer Förderung an.
Ausnahme:
Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben keinen Anspruch auf den Bedarf zur Teilhabe.
Wichtig:
Der zuständige kommunale Träger (= Landkreis Rhön-Grabfeld) hat bestimmt, dass die o. g. Leistungen (außer Schulbedarf und Schülerbeförderung) durch Sach- und Dienstleistung (Gutschein) und Direktzahlung an den Anbieter erbracht werden (§ 29 SGB II, § 34a SGB XII).
Bitte reichen Sie deshalb den Antrag bzw. die erforderlichen Nachweise rechtzeitig und vor allem vor Zahlung der Kosten ein.
Ausnahme von der Erbringung durch Sach- und Dienstleistung/Direktzahlung an den Anbieter ist die berechtigte Selbsthilfe:
Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen werden übernommen, wenn der Leistungsberechtigte durch Zahlung an den Anbieter in Vorleistung gegangen ist, aber nur, wenn die Voraussetzungen für die Bedarfe nach dem SGB II und SGB XII im Zeitpunkt der Selbsthilfe vorlagen und die Erbringung durch Sach- und Dienstleistung/Direktzahlung an den Anbieter ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.