Sie sind nicht in der Lage, aus eigenen Kräften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten oder Sie befinden sich in einer besonderen Lebenslage? Wenn Sie auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhalten, finden Sie im Amt für soziale Angelegenheiten kompetente Ansprechpartner zu Ihren Fragen und ggf. rechtlichen und wirtschaftlichen Ansprüchen rund um die staatliche Leistung der Sozialhilfe.
Diese Hilfe soll Ihrem besonderen Bedarf entsprechen, Sie zur Selbsthilfe befähigen, Ihnen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und Ihnen die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichern. Es ist wichtig, dass Sie als Leistungsberechtigter hierbei nach Kräften mitwirken müssen.
Gemeinsam klären wir, ob Sie Anspruch auf folgende Leistungen haben:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
- Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen
Weitere Informationen finden Sie hier:
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch SozialgesetzbuchVerordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 Zwölftes Buch SozialgesetzbuchSozialhilfe BayernHilfe zum Lebensunterhalt
Leistungsberechtigt in der Hilfe zum Lebensunterhalt sind Bürger, die über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen und auch keine Ansprüche auf vorrangige Leistungen gegenüber Dritten oder anderen Sozialleistungsträgern (Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Rente, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung usw.) haben.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Leistungsberechtigt in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Bürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern sie
- ein der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechendes Lebensalter erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann und
- hilfebedürftig sind.
Hilfebedürftigkeit bedeutet, ebenso wie in der Hilfe zum Lebensunterhalt, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig. Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen jeweils unter einem Betrag von 100.000 € liegt.
Die aktuellen Angemessenheitsgrenzen seit 01.11.2022 für die Kosten der Unterkunft können Sie der Anlage entnehmen.
Anlage 1 bezieht sich auf die Kaltmiete inklusive „kalte“ Nebenkosten, Anlage 2 bezieht sich auf die Heizkosten. Die Anlage 3 ist die Summe aus Anlage 1 und 2.“
Hilfen zur Gesundheit
Die Hilfen zur Gesundheit entsprechen im Wesentlichen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Bürger, die über keine Absicherung im Krankheitsfall verfügen und die Behandlungskosten nicht zumutbar aus eigenen Mitteln bestreiten können, wird die medizinische Versorgung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit sichergestellt.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Bürger, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Die Eingliederungshilfe hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Ziel ist es, wird eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen die medizinische Rehabilitation, die schulische Ausbildung, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an:
Bezirk Unterfranken
Sozialverwaltung
Silcherstr. 5
97070 Würzburg
Telefon: 0931 7959-0
E-Mail: bezirksverwaltung(at)bezirk-unterfranken.de
Hilfe zur Pflege
Bürger, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer (voraussichtlich für mindestens sechs Monate), in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind an die Leistungen der Pflegeversicherung angeglichen. Sie umfassen häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Hilfe zur Pflege wird ergänzend oder anstelle der Leistungen der Pflegeversicherung erbracht. Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist für die Hilfe zur Pflege bindend.
Die Leistungen der Pflegekassen sind vor den Leistungen der Hilfe zur Pflege in Anspruch zu nehmen.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an:
Bezirk Unterfranken
Sozialverwaltung
Silcherstr. 5
97070 Würzburg
Telefon: 0931 7959-0
E-Mail: bezirksverwaltung(at)bezirk-unterfranken.de
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Nur Bürger, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, haben Anspruch auf diese Hilfe.
Mit sozialen Schwierigkeiten werden Lebensumstände umschrieben, die durch ausgrenzendes Verhalten der hilfebedürftigen Person oder von Dritten geprägt sind. Diese außerordentlichen Schwierigkeiten müssen zur Folge haben, dass ein Leben in der Gemeinschaft nicht nur vorübergehend in erheblichem Maße eingeschränkt ist. Diese Situation muss mit besonderen Lebensverhältnissen einhergehen, die derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung dieser Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert und davon Betroffene dies nicht aus eigenen Kräften bewerkstelligen können. Rein wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen keinen Anspruch auf Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.
Bestattungskosten
Bestattungskosten werden im Rahmen der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Kostenübernahme ist nur möglich, wenn kein Nachlass oder Versicherungsleistung (wie z. B. Lebens-, Sterbegeld- oder Unfallversicherung) vorhanden ist. Das Sozialamt übernimmt dann die Kosten für ein einfaches, menschenwürdiges Begräbnis.