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Rechtliche Betreuung und Vorsorge

Rechtliche Betreuung

Das Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes im Januar 1992 löste die bis dahin bestehenden Vormundschaften und Pflegschaft für Erwachsene ab. Mit Wirkung vom 01.01.2023 wurde das Betreuungsrecht grundlegend modernisiert. So stärkt das neue Betreuungsrecht die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen, sichert und verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung und stellt ehrenamtlichen Betreuern kompetente Ansprechpartner zur Seite. Die Regelungen für Menschen, die ihre rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können, finden sich nunmehr in den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Betreuung erstreckt sich nur auf jene Aufgabenbereiche, die der Betroffene nicht ohne gesetzlichen Vertreter ausüben kann, z.B.:

  •  Gesundheitsfürsorge
  •  Vermögenssorge (auch Vermögensverwaltung)
  •  Aufenthaltsbestimmung
  • Behördenangelegenheiten

Das Verfahren zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit und Bestellung eines Betreuers beginnt auf eigenen Antrag des Betroffenen, auf Anregung Dritter oder von Amts wegen. Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt bzw. angeregt wurde, wird von dortiger Seite zunächst die Betreuungsstelle angehört und sodann ggf. ein Sachverständigengutachten (ärztliches Gutachten) eingeholt. Ist eine Betreuung erforderlich, soll diese vorrangig von Angehörigen oder Bekannten als ehrenamtliche Betreuer geführt werden. Dabei werden auch etwaige Vorschläge des Betroffenen in einer Betreuungsverfügung berücksichtigt. Allerdings darf eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der für die Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, grundsätzlich nicht als Betreuer bestellt werden. Stehen Angehörige oder Bekannte nicht zur Verfügung oder sind diese nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, wird die Betreuung entweder von dem staatlich anerkannten Betreuungsverein oder von selbstständig tätigen Berufsbetreuern übernommen. Eine Überprüfung, ob eine Betreuung weiterhin notwendig ist, erfolgt spätestens nach Ablauf von 7 Jahren.

Zu den Aufgaben der Betreuungsstelle gehören u.a.:

  • Sachverhaltsermittlung in Betreuungssachen für das Betreuungsgericht
  • Vollzugshilfe (Vorführung auf Anordnung des Gerichtes, Durchführung von Unterbringungen)
  • Gewinnung von ehrenamtlichen und beruflichen Betreuern
  • Beratung und Unterstützung von Betreuern
  • Beratung zum Thema Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
  • Öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • Übernahme von Betreuungen durch die Behörde

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird in aller Regel die Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens vermieden. Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig sein. Durch eine Vorsorgevollmacht können eine oder mehrere Person(en) des Vertrauens für den Fall bevollmächtigt werden, dass man seine Angelegenheiten infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter nicht mehr selbst wie gewohnt regeln kann. Eine Vorsorgevollmacht ist eine absolute Vertrauenssache. Man sollte daher bedenken, dass es im Notfall vielleicht keine Möglichkeit mehr gibt, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Die Vorsorgevollmacht unterliegt keiner besonderen Formvorschrift, sollte aber unbedingt persönlich unterschrieben werden. Entgegen der weit verbreiteten Auffassung in der Bevölkerung existierte bis Ende 2022 in Deutschland kein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht. Das zum 01.01.2023 neu eingeführte Ehegatten(not)vertretungsrecht räumt Ehegatten nunmehr in einer Notsituation für den Bereich der Gesundheitssorge für längstens 6 Monate ein gegenseitiges Vertretungsrecht ein. Aufgrund der in § 1358 BGB normierten engen zeitlichen und inhaltlichen Grenzen sollte das Ehegatten(not)vertretungsrecht jedoch nicht als Ersatz für eine Vorsorgevollmacht angesehen werden.

Falls Sie keine Vorsorgevollmacht erteilen möchten (weil beispielsweise keine Person vorhanden ist, der Sie uneingeschränkt vertrauen), kann durch eine Betreuungsverfügung zumindest für ein etwaiges Betreuungsverfahren vorgesorgt werden. In einer solchen Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer im Falle einer Betreuerbestellung zu Ihrem Betreuer bzw. keinesfalls zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Diese Vorschläge sind grundsätzlich für das Betreuungsgericht verbindlich. Ein gerichtlich bestellter Betreuer wird (im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten) durch das Amtsgericht überwacht.

Es besteht die Möglichkeit, Ihre Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung nach vorheriger Terminabsprache durch die Betreuungsstelle öffentlich beglaubigen zu lassen.

Vorsorge für Unfall, Krankheit und AlterBroschüre zum Betreuungsrecht
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